Satzung

§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Netzwerk linke Kommunalpolitik e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung, die den sozialen und kulturellen Belangen der Einwohner:innen verpflichtet ist und die die demokratische Beteiligung der Einwohner:innen bei der Lösung öffentlicher Angelegenheiten in den Kommunen und Landkreisen fördert.
  3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch das Herstellen von Arbeitsbeziehungen zu anderen kommunalpolitischen Vereinigungen, wissenschaftlichen Einrichtungen, staatlichen Institutionen und Fachverlagen, die Unterhaltung eines Informationszentrums zur Beratung kommunalpolitisch Tätiger und Interessierter sowie die Durchführung von Qualifizierungsveranstaltungen, den Erfahrungsaustausch zwischen kommunalpolitisch Tätigen und Interessierten zu fördern, wissenschaftliche Veranstaltungen zu organisieren und kommunale Programme zu entwickeln und zu publizieren. Über Presse, Funk und Fernsehen sowie eigene Publikationen werden die Arbeiten des Vereins öffentlich gemacht und über Erkenntnisse aus der Vereinstätigkeit informiert.

§ 3
Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    – durch Tod,
    – durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand anzuzeigen ist,
    – durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinssatzung durch Beschluss Zweidrittel der Mitglieder des Vereins,
    – durch Ausschluss mangels Interesse, der durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet worden sind. Dem Mitglied muss dabei vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch.

§ 5
Beiträge und weitere finanzielle Vereinsmittel

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
  2. Weitere Mittel sollen durch Spenden, Zuschüsse und Fördermittel aufgebracht werden.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschluss fassendes Vereinsorgan. Sie ist jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder durch 10 % der eingetragenen Mitglieder beantragt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich an jedes Mitglied unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Den Vorsitz der Beratungen der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    – Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    – Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
    – Jahresabrechnung und Jahresbericht des Vorstandes,
    – Bestimmungen der/des Revisionssachverständigen,
    – Einsprüche von Mitgliedern gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    – Tätigkeiten des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks,
    – Beitragsordnung,
    – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
    Die Jahresabrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Die Vorlage des Berichtes wird vereinsüblich öffentlich gemacht. Er kann in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter:in, dem/der Schatzmeister:in sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Um Stimmengleichheit zu vermeiden, soll die Zahl der Vorstandsmitglieder möglichst ungerade sein. Bis zu vier weitere Mitglieder können als Beisitzer:innen in den Vorstand gewählt werden.
  2. Vorsitzende:r, Stellvertreter:in und Schatzmeister:in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende:r, Stellvertreter:in und Schatzmeister:in, jeweils zwei von Ihnen gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Durch die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Abberufung einzelner Mitglieder sowie des gesamten Vorstandes beschlossen werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger:innen ihr Amt übernommen haben.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, nach Zustimmung der Mitgliederversammlung, eine/einen Geschäftsführer:in bestellen. Diese:r nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährig statt. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 5 Werktagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 51 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann jedes Vorstandsmitglied die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben als Vorstandsmitglied können geltend gemacht werden.

§9
Satzungsänderungen

Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit (§ 33 Abs. 1 BGB) der anwesenden Mitglieder erforderlich.Über Satzungsänderungen kann durch die Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

§10
Beurkundungen von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter:in und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen.

§11
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
– an den Verein “Rosa-Luxemburg-Stiftung Schleswig-Holstein werkstatt utopie & gedächtnis e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, ersatzweise
– an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von demokratisch-politischer Bildung.

§12
Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registriergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§13
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.06.2019 in Kraft.